Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes
§ 60.
(1) Wer die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR40014658
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