§ 60 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verletzung der Meldepflicht, unerlaubtes Verlassen des Bundesgebietes

§ 60.

(1) Wer die Anmeldung nach § 17 Abs. 3 oder die Meldung nach § 17 Abs. 4 unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der den auf Grund des § 17 Abs. 5 erlassenen Verordnungen oder den Pflichten nach § 17 Abs. 6 zuwiderhandelt. Er ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 1 400 € zu bestrafen.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014641

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