§ 5a
(1) Als Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 5 Z 3 gelten:
- 1. Eine Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde, oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde.
- 2. Die Zugehörigkeit des Zivildienstwerbers zu einem Wachkörper des Bundes oder einer Gemeinde zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung nach § 2 Abs. 1.
(2) Alle Behörden und Ämter haben dem Bundesministerium für Inneres die von ihm verlangten, für die Feststellung nach § 5 Abs. 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit nicht
andere Rechtsvorschriften eine Beschränkung der Auskunftspflicht vorsehen.
(3) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Bundesministeriums für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.
(4) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) in geeigneter Weise über das Recht, eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 abzugeben, zu informieren.
(5) Liegt eine rechtsgültige Erklärung nach § 2 Abs. 1 vor, sind Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Vom Zivildienstpflichtigen, der bereits Präsenzdienst geleistet hat, ist jedoch mindestens ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten; in diesem Falle ist § 7 Abs. 1 zweiter Satz nicht anzuwenden.
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