§ 5a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 5a

(1) Der Zivildienstpflichtige kann der Zivildienstkommission gegenüber schriftlich erklären oder mündlich zu Protokoll geben, daß er den Wehrdienst mit der Waffe nicht mehr aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gewissensgründen verweigere.

(2) Die Zivildienstkommission hat mit Bescheid festzustellen, ob eine rechtsgültige Erklärung vorliegt.

(3) Die Zivildienstkommission hat von Amts wegen die Befreiung von der Wehrpflicht mit Bescheid zu widerrufen, wenn der Zivildienstpflichtige durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er die Anwendung von Waffengewalt gegen andere Menschen aus den im § 2 Abs. 1 genannten Gewissensgründen nicht mehr ablehnt und daher auch bei Leistung des Wehrdienstes nicht mehr in schwere Gewissensnot geraten würde.

(4) Mit Rechtskraft der in den Abs. 2 und 3 genannten Bescheide unterliegt der Betreffende der Wehrpflicht im Sinne des Wehrgesetzes. Der Bundesminister für Inneres hat das zuständige Militärkommando unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Zeiten des geleisteten ordentlichen Zivildienstes sind in den ordentlichen Präsenzdienst einzurechnen. Vom Wehrpflichtigen gemäß Abs. 4 ist jedoch mindestens ein ordentlicher Präsenzdienst in der Dauer von drei Monaten zu leisten.

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