§ 5a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 5a

(1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

  1. 1. wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde,
  2. 2. wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört.

(2) Ist der Zivildienstwerber nicht ausschließlich wegen einer der im Abs. 1 Z 1 genannten strafbaren Handlungen verurteilt worden, so hat das Gericht auf Antrag des Bundesministers für Inneres mit Beschluß festzustellen, ob auf eine solche strafbare Handlung eine mehr als sechsmonatige Freiheitsstrafe entfallen ist. Gegen diesen Beschluß steht dem Zivildienstwerber und dem Staatsanwalt die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

  1. 1. der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 2 Abs. 1), oder
  2. 2. die Frist für die Abgabe der Zivildiensterklärung (§ 2 Abs. 1) abgelaufen ist, oder
  3. 3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 2 Abs. 1),
  4. 4. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 3), oder
  5. 5. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist.

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