§ 5 WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

vgl. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG)

§ 5.

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

vgl. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG)

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12014466

alte Dokumentnummer

N1199328019J

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