§ 5 WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1973

vgl. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG)

§ 5.

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

vgl. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG)

Schlagworte

Datenschutz

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR12007765

alte Dokumentnummer

N11973137320

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