vgl. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG)
§ 5.
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich, mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
vgl. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG)
Schlagworte
Datenschutz
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000535
Dokumentnummer
NOR12007765
alte Dokumentnummer
N11973137320
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