1. vgl. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG) 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
§ 5.
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
1. vgl. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG)
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
Schlagworte
Datenschutz
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Gesetzesnummer
10000535
Dokumentnummer
NOR40152600
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