§ 5 WEvG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

1. vgl. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG) 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

§ 5.

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

1. vgl. Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG)

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000535

Dokumentnummer

NOR40152600

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