Unternehmensschwerpunkt
§ 5.
(1) Bei der Ermittlung der in § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Grenzen für die Eigenkapitalveranlagung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind die Anschaffungskosten einschließlich der Geldveranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der einzelnen Beteiligungen in Relation zum Eigenkapital (§ 2 Abs. 1) zu setzen, auch wenn seit der Anschaffung Wertänderungen eingetreten sind. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Gesellschaft.
(2) Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn:
- -das Ausmaß der Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Drittel des in Form von Beteiligungen veranlagten Eigenkapitals nicht übersteigt,
- -zwei Drittel des Gesamtbetrages der Veranlagung auf Beteiligungen an österreichischen Betrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, entfällt,
- -diese Mehrzahl dieser Beteiligungen an österreichischen Klein- und Mittelbetrieben (§ 4) besteht und
- -höchstens drei dieser Beteiligungen an österreichischen Unternehmen bestehen, die die Umsatzgrenze des § 4 Abs. 1 überschreiten.
- § 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004903
Dokumentnummer
NOR40029093
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