§ 5 Verordnung - BMF-BGBl 1994/554

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2002

Unternehmensschwerpunkt

§ 5.

(1) Bei der Ermittlung der in § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Grenzen für die Eigenkapitalveranlagung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind die Anschaffungskosten einschließlich der Geldveranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der einzelnen Beteiligungen in Relation zum Eigenkapital (§ 2 Abs. 1) zu setzen, auch wenn seit der Anschaffung Wertänderungen eingetreten sind. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Gesellschaft.

(2) Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn:

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004903

Dokumentnummer

NOR40029093

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