Unternehmensschwerpunkt
§ 5
(1) Bei der Ermittlung der in § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Grenzen für die Eigenkapitalveranlagung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind die Anschaffungskosten einschließlich der Geldveranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der einzelnen Beteiligungen in Relation zum Eigenkapital (§ 2 Abs. 1) zu setzen, auch wenn seit der Anschaffung Wertänderungen eingetreten sind. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Gesellschaft.
(2) Die Voraussetzung der schwerpunktmäßigen Veranlagung des Eigenkapitals im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 letzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist erfüllt, wenn
- das Ausmaß der Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland ein Drittel des in Form von Beteiligungen veranlagten Eigenkapitals nicht übersteigt und
- zwei Drittel des Gesamtbetrages der Veranlagungen auf Beteiligungen an österreichischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, entfällt.
§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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