Unternehmensschwerpunkt
§ 5
(1) Bei der Ermittlung der in § 6b des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vorgesehenen Grenzen für die Eigenkapitalveranlagung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft sind die Anschaffungskosten einschließlich der Geldveranlagungen im Sinne des § 6b Abs. 2 Z 1 lit. f des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der einzelnen Beteiligungen in Relation zum Eigenkapital (§ 2 Abs. 1) zu setzen, auch wenn seit der Anschaffung Wertänderungen eingetreten sind. Maßgeblich sind jeweils die Verhältnisse am Bilanzstichtag der Gesellschaft.
(2) Die Voraussetzung des § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 hinsichtlich einer Beteiligung ist erfüllt, wenn das Beteiligungsausmaß spätestens nach Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr des Erwerbes höchstens 20% des Eigenkapitals (§ 2 Abs. 1) zum letzten Bilanzstichtag vor dem jeweiligen Beteiligungserwerb beträgt. § 6b Abs. 2 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist zumindest acht Beteiligungen im Sinne des § 6b Abs. 1 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 eingegangen hat.
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