§ 5 Verordnung - BMF-BGBl 1992/642

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1999

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen)

§ 5.

(1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 4,5% anzusetzen.

(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 4,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 100 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 100 000 S, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

10004753

Dokumentnummer

NOR40002531

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)