§ 5 Verordnung - BMF-BGBl 1992/642

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1998

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder

unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen)

§ 5

(1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 5% anzusetzen.

(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 100.000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 100.000 S ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

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