Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen (Gehaltsvorschüssen)
§ 5
(1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen ist mit 7% anzusetzen.
(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 7% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen bis zu 60 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigt ein Gehaltsvorschuß den Betrag von 60 000 S, ist ein Sachbezug nur von dem übersteigenden Betrag zu ermitteln.
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