§ 5.
(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10000530
Dokumentnummer
NOR40116210
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)