§ 5 VAbstG

Alte FassungIn Kraft seit 28.2.1973

§ 5.

(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtage (§ 2 Abs. 1) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volkabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.(BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 3)

Schlagworte

Volksabstimmung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10000530

Dokumentnummer

NOR12007716

alte Dokumentnummer

N11973135890

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