§ 5.
(1) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Abstimmung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.
(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten (§ 6) nur einmal eingetragen sein.
(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmenabgabe im Ausland im übrigen die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.
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