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§ 5 Tierärzteliste und -ausweisV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Meldungen

§ 5.

(1) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der zuständigen Landeshauptfrau bzw. dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben die im § 1 angeführten Daten zu enthalten.

(2) Darüber hinaus hat die Kammer jede Änderung oder Ergänzung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 6 bis 10 und 14 bis 16 genannten Daten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(3) Die Kammer hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils im Jänner, April, Juli und Oktober eine vollständige, aktuelle Tierärzteliste einschließlich der Tierärztenummern in elektronischer Form kostenfrei zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268638

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