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§ 6 Tierärzteliste und -ausweisV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Streichung aus der Tierärzteliste

§ 6.

(1) Eine Streichung aus der Tierärzteliste gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012, ist von der Kammer vorzunehmen, wenn

  1. 1. die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß § 10 TÄG erlischt,
  2. 2. die Streichung aus der Tierärzteliste durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission gemäß § 66 TÄKamG angeordnet wird oder
  3. 3. die Tierärztin bzw. der Tierarzt auf die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich schriftlich verzichtet und – sofern nicht lediglich eine grenzüberschreitende Tätigkeit gemäß § 7 TÄG vorliegt – unter Rückstellung ihres bzw. seines Tierärzteausweises die Streichung aus der Tierärzteliste verlangt.

(2) Die Daten über Tierärztinnen und Tierärzte, die aus der Liste gestrichen wurden, sind von der Kammer 30 Jahre, unter Angabe des Grundes der Streichung, aufzubewahren. Diese Daten dürfen für die Beurteilung von neuerlichen Anträgen auf Eintragung in die Tierärzteliste sowie insbesondere auch zur Auskunftserteilung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 TÄKamG herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268639

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