Tierärzteliste
§ 1.
(1) Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste gemäß § 8 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, (TÄG) der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:
- 1. Vor- und Familiennamen;
- 2. akademischer Grad;
- 3. Geburtsdatum und Geburtsort;
- 4. Staatsangehörigkeit;
- 5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation § 6 TÄG;
- 6. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG);
- 7. Hauptwohnsitz;
- 8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der/die Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG, ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
- 9. Erreichbarkeit der Ordination: Zustelladresse einschließlich elektronischer Erreichbarkeit (soweit vorhanden E-Mail-Adresse und Ordinationstelefonnummer);
- 10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
- 11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
- 12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie die Ablegung der Physikatsprüfung;
- 13. Fachtierarzttitel;
- 14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
- 15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) (§ 24 TÄG);
- 16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18 TÄG;
- 17. TGD-Teilnahme(n) und
- 18. amtliche Beauftragung(en);
- 19. Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024.
(2) Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.
Schlagworte
Vorname, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
20012845
Dokumentnummer
NOR40268634
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