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§ 1 Tierärzteliste und -ausweisV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Tierärzteliste

§ 1.

(1) Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste gemäß § 8 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, (TÄG) der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:

  1. 1. Vor- und Familiennamen;
  2. 2. akademischer Grad;
  3. 3. Geburtsdatum und Geburtsort;
  4. 4. Staatsangehörigkeit;
  5. 5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation § 6 TÄG;
  6. 6. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG);
  7. 7. Hauptwohnsitz;
  8. 8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der/die Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG, ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
  9. 9. Erreichbarkeit der Ordination: Zustelladresse einschließlich elektronischer Erreichbarkeit (soweit vorhanden E-Mail-Adresse und Ordinationstelefonnummer);
  10. 10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
  11. 11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
  12. 12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie die Ablegung der Physikatsprüfung;
  13. 13. Fachtierarzttitel;
  14. 14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
  15. 15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) (§ 24 TÄG);
  16. 16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18 TÄG;
  17. 17. TGD-Teilnahme(n) und
  18. 18. amtliche Beauftragung(en);
  19. 19. Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024.

(2) Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.

Schlagworte

Vorname, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268634

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