Öffentlicher Teil der Tierärzteliste
§ 2.
(1) Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 15 öffentlich. Die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß § 8 Abs. 4 TÄG bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die sonstigen die Berufsausübung betreffenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die über die Ordinationstelefonnummer hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen dürfen ebenfalls veröffentlicht werden.
(2) Die Kammer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der für den Parteienverkehr festgesetzten Dienststunden die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste gemäß Abs. 1 für jedermann möglich ist. Weiters ist die Anfertigung von Abschriften daraus jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Kammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
20012845
Dokumentnummer
NOR40268635
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