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§ 3 Tierärzteliste und -ausweisV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2025

Strukturierung der Tierärzteliste

§ 3.

Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach

  1. 1. selbständig freiberuflich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten,
  2. 2. in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzten,
  3. 3. Tierärztinnen und Tierärzten, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie
  4. 4. Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG in Österreich ausüben,

möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Z 1 bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268636

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