Strukturierung der Tierärzteliste
§ 3.
Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach
- 1. selbständig freiberuflich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten,
- 2. in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzten,
- 3. Tierärztinnen und Tierärzten, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie
- 4. Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG in Österreich ausüben,
möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Z 1 bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
20012845
Dokumentnummer
NOR40268636
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