§ 5 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Ruhegenußfähiger Monatsbezug

§ 5

(1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

  1. 1. dem Gehalt und
  2. 2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

  1. 1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
  2. 2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
  3. 3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage oder
  4. 4. für den Anspruch auf außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

    erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage, die erhöhte Dienstalterszulage oder die außerordentliche Vorrückung gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)

(4) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)

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