II. Abschnitt
Militär-Verdienstzeichen
§ 5.
(1) Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.
(2) Als Verdienste im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere auch hervorragende Leistungen anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918/19, sofern hiefür ein Anspruch auf eine Zulage nach dem Kärntner-Kreuz-Zulagengesetz 1970, BGBl. Nr. 194, besteht.
Schlagworte
BGBl. Nr. 194/1970
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR12062706
alte Dokumentnummer
N4199011811H
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