§ 5 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

II. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

§ 5.

Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR40033147

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