§ 5 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1981

§ 5

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, jeweils in dem dort bezeichneten Umfang;
  2. 2. hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
  3. 3. hinsichtlich des § 1 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr;
  4. 4. hinsichtlich des § 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr;
  5. 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)