§ 5 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 5.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundeskanzler und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, jeweils in dem dort bezeichneten Umfang;
  2. 2. hinsichtlich des § 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  3. 3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie hinsichtlich des § 3 der Bundeskanzler;
  4. 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999);
  5. 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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