§ 5
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, jeweils in dem dort bezeichneten Umfang;
- 2. hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999);
- 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/1999);
- 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
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