Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 lautet: „In § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 5 Z 1 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.“. Richtig wäre die Bezeichnung „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.
§ 5.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 der Bundeskanzler;
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen.
Art. 2 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 15/2015 lautet: „In § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1, § 5 Z 1 werden in der jeweiligen grammatikalischen Form die Bezeichnung „Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung „Bundeskanzler“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.“. Richtig wäre die Bezeichnung „der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Bezeichnung ...“.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
10009512
Dokumentnummer
NOR40168078
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