Grundvergütung und Erfolgsprämie
§ 5.
(1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, gebührt für jeden Kalendermonat einer solchen Wehrdienstleistung eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 9,87 vH des Bezugsansatzes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)