§ 5 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 5.

(1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) Schließen Anspruchsberechtigte während des Grundwehrdienstes oder während des Ausbildungsdienstes eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine einmalige Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40096124

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