§ 5 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Grundvergütung und Erfolgsprämie

§ 5.

(1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.

(2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Kaderausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.

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