Grundvergütung und Erfolgsprämie
§ 5.
(1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2006 in Kraft.)
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