Grundvergütung und Erfolgsprämie
§ 5.
(1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes.
(2) Schließen Anspruchsberechtigte eine vorbereitende Milizausbildung erfolgreich ab, so gebührt ihnen eine Erfolgsprämie in der Höhe von 19,74 vH des Bezugsansatzes.
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