§ 5 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie

§ 5.

(1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt

  1. 1. für jeden Kalendermonat eine Grundvergütung in der Höhe von 4,41 vH des Bezugsansatzes und
  2. 2. während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 an Stelle der Grundvergütung nach Z 1 eine erhöhte Grundvergütung in der Höhe von 15,42 vH des Bezugsansatzes.

(2) Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes, frühestens jedoch ab dem dritten Monat dieses Präsenzdienstes, für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.

(3) Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Abs. 2, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes.

Schlagworte

Freiwilligenausbildungsprämie, Offiziersfunktion

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40235224

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