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§ 5 DAC-Verordnung Carnuntum“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2019

§ 5.

Weine mit der Bezeichnung „Carnuntum“ dürfen bis einschließlich des Jahrgangs 2018 weiterhin unter Einhaltung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20010766

Dokumentnummer

NOR40217700

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