§ 5.
Weine mit der Bezeichnung „Carnuntum“ dürfen bis einschließlich des Jahrgangs 2018 weiterhin unter Einhaltung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Gesetzesnummer
20010766
Dokumentnummer
NOR40217700
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