§ 5 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.2020

Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz

§ 5.

Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. § 2 Abs. 1 gilt. § 2 Abs. 1a gilt mit Ausnahme von Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40226392

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