§ 5 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.2020

Ausbildungseinrichtungen

§ 5.

(1) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen ist durch Auszubildende bzw. Studierende ausschließlich zu folgenden Zwecken zulässig:

  1. 1. Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,
  2. 2. Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,
  3. 3. Vorbereitung und Durchführung von Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsaus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsprüfungen,
  4. 4. Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten,
  5. 5. zur Erfüllung des Integrationsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, erforderliche Integrationsmaßnahmen,
  6. 6. Schulungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und im Auftrag des AMS, Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sowie Angebote des Sozialministeriumsservice (SMS) gemäß Ausbildungspflichtgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016.

(2) Auszubildende bzw. Studierende haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(3) Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung

  1. 1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
  2. 2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
  1. ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(4) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 ist auch für beruflich erforderliche Zwecke zulässig.

(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 207/2020).

Schlagworte

Fahrweiterbildung, Gesundheitsberuf, Pflegeberuf, Sozialberuf, Qualifikationsprüfung, Fahrausbildung, Mundbereich, Fahrprüfung, Schienenprüfung, Flugprügung, Schienenweiterbildung, Flugweiterbildung, Schiffsausbildung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223281

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