§ 5 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Ausbildungseinrichtungen

§ 5.

(1) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen ist durch Auszubildende bzw. Studierende ausschließlich zu folgenden Zwecken zulässig:

  1. 1. Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,
  2. 2. Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,
  3. 3. Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen,
  4. 4. Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten.

(2) Auszubildende bzw. Studierende haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(3) Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung

  1. 1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
  2. 2. von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
  1. ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

(4) Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 ist auch für beruflich erforderliche Zwecke zulässig.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für

  1. 1. Kindergärten,
  2. 2. Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975 und Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,
  3. 3. land- und forstwirtschaftliche Schulen,
  4. 4. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011,
  5. 5. Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und
  6. 6. Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

Schlagworte

Fahrweiterbildung, Gesundheitsberuf, Pflegeberuf, Sozialberuf, Qualifikationsprüfung, Fahrausbildung, Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223039

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)