§ 5
§ 5. Bei Unterrichtserteilung an allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige und an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, die als Abendschulen geführt werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als fünf Wochenstunden zu werten.
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