§ 5.
Bei Unterrichtserteilung an
- 1. allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
- 2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
- 3.  als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstaltensind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten. 
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