§ 5
§ 5. Bei Unterrichtserteilung an
- 1. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
- 2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an
- 3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen gehaltene Unterrichtsstunden.
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