§ 5 BLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 5

§ 5. Bei Unterrichtserteilung an

  1. 1. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  2. 2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an
  3. 3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten

    sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen gehaltene Unterrichtsstunden.

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