§ 5 Abfallverzeichnisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung

§ 5.

(1) Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.

(2) Bei elektronischen Datenaufzeichnungen sind für die Zuordnung von Identifikationsnummern für Abfallarten die auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH (www.abfallregister.at ) veröffentlichten Zuordnungstabellen zu verwenden.

Schlagworte

Abfallbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40047967

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