Anwendung der Anlagen 1 und 2
§ 5.
Die Abfallarten gemäß Anlage 2 sind unter Berücksichtigung der Zuordnungskriterien der Anlage 1 dann zu verwenden, wenn dies im AWG 2002 oder in einer Verordnung zum AWG 2002 vorgesehen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2008
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003077
Dokumentnummer
NOR40103636
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