Anwendung der Anlagen 1, 2 und 5 zu dieser Verordnung
§ 5.
(1) Ab einem Jahr nach In-Kraft-Treten sind bei allen abfallrechtlich relevanten Tätigkeiten, wie zB Aufzeichnungen, Meldungen oder Ausstufungen, die Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1 und die Abfallcodes und -bezeichnungen gemäß Anlage 2 zu verwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Zuordnungskriterien, Schlüssel-Nummern und Abfallbezeichnungen der Anlage 5 zu verwenden.
(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft)
Schlagworte
Abfallbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003077
Dokumentnummer
NOR40047959
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