§ 57
Der Nationalrat kann bei einzelnen Verhandlungen für die Debatte und — wenn diese in Teilen abgeführt wird — auch für jeden Teil einer Debatte beschließen, daß die Redezeit eines jeden zum Wort gemeldeten Abgeordneten ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf. Auf weniger als 20 Minuten kann jedoch die Redezeit nicht herabgesetzt werden. Der Beschluß wird ohne Debatte gefaßt.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12008346
alte Dokumentnummer
N11975148800
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)