§ 57 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

Art. VI der 31. GG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977; V: BGBl. Nr. 200/1957, 192/1966, 426/1971

Dienstzulagen

§ 57

(1) § 57.Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

Die Dienstzulage beträgt

a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

_______________________________________________________

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- _____________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 13

gruppe ____________________________________________

Euro

_______________________________________________________

I 701,4 749,5 795,8

II 631,0 675,1 716,1

III 560,7 599,6 636,6

IV 490,5 524,5 557,8

V 420,7 449,3 476,9

b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

_______________________________________________________

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- _____________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 2 bis 9 10 bis 13 14

gruppe ____________________________________________

Euro

_______________________________________________________

I 625,4 668,5 709,7

II 562,9 602,2 638,8

III 500,1 535,3 567,7

IV 437,3 468,0 497,2

V 375,3 400,8 425,6

c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2

_______________________________________________________

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- _____________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 13

gruppe ____________________________________________

Euro

_______________________________________________________

I 285,9 309,2 332,9

II 234,5 253,1 272,3

III 188,4 202,7 216,8

IV 157,6 169,0 180,6

V 131,3 140,9 150,5

d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1

_______________________________________________________

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- _____________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 8 9 bis 12 13

gruppe ____________________________________________

Euro

_______________________________________________________

I 222,5 243,0 261,8

II 187,7 203,7 217,4

III 156,7 169,4 180,9

IV 130,7 142,1 150,5

V 94,2 101,6 108,4

e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

_______________________________________________________

in der in den Gehaltsstufen ab der

Dienst- _____________________________ Gehaltsstufe

zulagen- 1 bis 10 11 bis 15 16

gruppe ____________________________________________

Euro

_______________________________________________________

I 176,4 180,0 191,8

II 130,7 135,4 145,1

III 122,5 125,4 133,0

IV 88,1 90,6 96,0

V 61,5 62,8 66,0

VI 42,7 45,0 48,8

(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 oder gemäß § 71 Abs. 4 oder gemäß § 169 Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.

(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.

(5) Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.

(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH

  1. 1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
  2. 2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
  3. 3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.

Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.

(7) In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.

(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2 und 6 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.

(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt

  1. 1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
  2. 2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.

(11) Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 oder § 26a LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.

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