§ 57 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Art.VI der 31.GG-Novelle, BGBl. Nr.662/1977; V: BGBl. Nr. 200/1957, 192/1966, 426/1971;

Dienstzulagen

§ 57

(1) § 57.Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Dienstzulage beträgt

a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

---------------+-------------------------------+---------------------

I in den Gehaltsstufen I

in der I-------------+-----------------I ab der

Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13

gruppe I-------------+-----------------+---------------------

I Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

I 6 818 7 287 7 735

II 6 136 6 562 6 962

III 5 451 5 829 6 189

IV 4 768 5 100 5 422

V 4 090 4 368 4 636

b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1

---------------+-------------------------------+---------------------

I in den Gehaltsstufen I

in der I------------+------------------I ab der

Dienstzulagen- I 2 bis 9 I 10 bis 13 I Gehaltsstufe 14

gruppe I------------+------------------+---------------------

I Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

I 5 683 6 075 6 447

II 5 114 5 470 5 804

III 4 544 4 865 5 158

IV 3 973 4 250 4 518

V 3 410 3 642 3 867

c) für Leiter der Verwendungsgruppe L 2 a 2, L 2 b 3 und L 2 b 2

---------------+-------------------------------+---------------------

I in den Gehaltsstufen I

in der I-------------+-----------------I ab der

Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13

gruppe I-------------+-----------------+---------------------

I Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

I 2 779 3 007 3 236

II 2 279 2 460 2 647

III 1 832 1 970 2 108

IV 1 531 1 642 1 755

V 1 277 1 370 1 464

d) für Leiter der Verwendungsgruppe L 2 a 1 und L 2 b 1

---------------+-------------------------------+---------------------

I in den Gehaltsstufen I

in der I-------------+-----------------I ab der

Dienstzulagen- I 1 bis 8 I 9 bis 12 I Gehaltsstufe 13

gruppe I-------------+-----------------+---------------------

I Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

I 2 103 2 297 2 472

I 2 164 2 364 2 544

II 1 826 1 980 2 113

III 1 526 1 646 1 758

IV 1 272 1 380 1 464

V 915 987 1 054

e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3

---------------+-------------------------------+---------------------

I in den Gehaltsstufen I

in der I------------+------------------I ab der

Dienstzulagen- I 1 bis 10 I 11 bis 15 I Gehaltsstufe 16

gruppe I------------+------------------+---------------------

I Schilling

---------------+-----------------------------------------------------

I 1 714 1 750 1 865

II 1 272 1 315 1 412

III 1 191 1 219 1 292

IV 856 879 934

V 598 610 642

VI 416 438 475

(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.

(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.

(5) Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2 oder L 2b 3 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.

(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird.

(7) Die Dienstzulage der Leiter von Unterrichtsanstalten ist für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.

(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2, 6 und 7 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)